Heimliche Aufnahmen – der Horror!

Harmlos auf der Sonnenbank liegen. Heimlich fotografiert zu werden. Hundertfach werden die Aufnahmen anschließend im Internet verbreitet. Horror für die Betroffenen.
Für manche könnte diese Horror-Vorstellung bittere Realität werden, zumindest was das heimliche Fotografieren anbetrifft.
Ein Bericht im heutigen TV über Geschehnisse in Gerolstein deutet darauf hin.

Zum Glück hat der Gesetzgeber vorgesorgt und am 30.7.2004 ein Gesetz geschaffen, das – grob gesagt – das heimliche Herstellen von solchen Aufnahmen unter Strafe stellt (§ 201 a StGB).
Doch bei näherem Hinsehen erweist sich dieser Paragraf als stumpfes Schwert. (Auch der § 33 Kunsturhebergesetz, der als weitere Strafvorschrift in Betracht kommt, bietet ebenfalls nur eingeschränkten Schutz.). Erfasst ist nur das Fotografieren in Innenräumen. Die Höchststrafe beträgt lediglich 1 Jahr, was z.B. bedeutet, dass das Delikt schon in 3 Jahren verjährt. Und vor Allem: Es ist ein Antragsdelikt, d.h. eine Strafverfolgung ist nur möglich, wenn ein wirksamer Strafantrag gestellt ist (§ 205 StGB).
Doch wie soll jemand Strafantrag stellen, der gar nicht weiß, dass von ihm ein solches Bild hergestellt worden ist?

Warum diese Einschränkungen. Die Erklärung ist einfach: Die Presselobby hat Einfluss genommen. Sie hat – aus ihrer Sicht verständlich – eine zu große Einschränkung der Pressefreiheit gefürchtet. Allzu schnell könnte es passieren, dass z.B. sich ein Journalist strafbar macht, vor allem wenn er heimlich Prominente fotografiert. Wenn der „Promi“ in einem solchen Fall gar keinen Wert auf Strafverfolgung legt, warum sollte man den Bildreporter bestrafen, hat sich der Gesetzgeber gedacht.
Doch wieweit muss, kann und soll man tatsächlich auf diese Belange Rücksicht nehmen? Hat nicht jeder, auch nicht jeder Prominente, Schutz auf seinen intimen Lebensbereich? Sollte man den Schutz der Betroffenen ausdehnen (Wegfallen des Strafantragserfordernisses, statt dessen Einstellungsmöglichkeit, wenn der Betroffene dies wünscht)? Sollte man nicht generell das Veröffentlichen von Nacktfotos ohne Einwilligung des Betroffenen unter Strafe stellen? Diese Fragen stellen sich, wenn man das Problem der heimlich hergestellten Intim-Aufnahmen näher beleuchtet.