Spannend wie ein Krimi, was sich am 10. September 2026 im Trierer Stadtrat ereignete.Unter Tagesordnungspunkt 4 ging es um das »Bürgerbegehren für die Versagung der Nutzung von städtischen Grundstücken für die Errichtung von Windkraftanlagen«, das schon lange die Öffentlichkeit bewegt hat.
Die von der Verwaltung gewählte Überschrift war für den Tagesordnungspunkt unpräzise: Genau gesagt ging es (allein) um die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, ein Umstand, der während der Diskussion im Stadtrat oft in Vergessenheit geriet.
Alle haben verloren

Das Abstimmungsergebnis konnte knapper nicht sein. Mit nur einer Stimme Mehrheit hat der Rat entschieden, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei.
Ich habe gestern beide Seiten bedauert: Diejenigen Ratsmitglieder, die gefühlsmäßig einen Bürgerentscheid befürworteten und gerne wollten, dass die Bürgerinnen und Bürger Triers diese Frage entscheiden, mussten schmerzhafte Verrenkungen machen und auf die (meines Erachtens wenig überzeugende) Argumentation der Anwälte der BI zurückgreifen, um ihr Anliegen zu begründen. (Doch – offen gesagt – auch mir wäre es schwergefallen, juristisch durchgreifende Argumente zu finden, die Zulässigkeit des Begehrens zu begründen, da der entsprechende Flächennutzungsplan, der Windkraft dort vorsieht, bereits im Dezember 2025 rechtskräftig vom Stadtrat verabschiedet worden ist.)
Vor allem aber diejenigen Ratsmitglieder, die der Verwaltungsvorlage zugestimmt haben. Sie mussten sich um die Ohren hauen lassen, dass sie undemokratisch seien,

5000 Unterschriften ignorierten und die das Stadtbild störenden hässlichen Windräder befürworteten. Wenn sie auch nicht müde wurden, zu betonen, dass es ihnen nur um formal-juristische Punkte ging und sie keine Gegner von Windkraft oder Bürgerbeteiligung seien. Wenn man die sozialen Medien verfolgt, sehen sie sich jetzt erwartungsgemäß auch teilweise wüsten Beschimpfungen ausgesetzt.
Die Entscheidung muss Konsequenzen haben
Was lernen wir aus der gestrigen Debatte, was soll die Konsequenz sein?
Ich meine, deutlicher als die gestrige Diskussion gezeigt hat, kann nicht demonstriert werden, dass die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Zulässigkeit von Bürgerbegehren völlig falsch ausgestaltet sind und dringend einer Reform bedürfen.
Bei allem Verständnis dafür, dass der Gesetzgeber (zu Recht) einem solchen schwergewichtigen, teuren und folgenreichen Instrumentarium, Bürgerinnen und Bürgern kommunale Entscheidungen zu übertragen, enge Grenzen setzt: So wie es die Gemeindeordnung vorsieht, geht es nicht!
Die in der Sitzung von Ratsmitgliedern am häufigsten getroffene Aussage klang oft recht verzweifelt und lautete: »Ich bin ja kein Jurist!« Sie traf indes den Kern des Problems:
Ich bin Jurist und kenne daher den berühmten Spruch: »Zwei Juristen, drei Meinungen.« Will sagen: Viele Sachverhalte können juristisch unter unterschiedlichen Gesichtspunkten beleuchtet und verschieden ausgelegt werden. Nicht ohne Grund kommen höchstqualifizierte Juristen an höchsten Gerichten in einer Sachfrage zu unterschiedlichen Ergebnissen. § 30 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ermöglicht Richterinnen und Richtern sogar, ein Minderheitenvotum (Dissenting Opinion) abzugeben.
Es ist schlichtweg Feigheit, wenn der Gesetzgeber solche zentralen Rechtsentscheidungen wie die Zulässigkeit von Bürgerentscheiden Stadt- bzw. Gemeinderäten, also politischen Gremien, überträgt. Eine Zumutung für alle Ratsmitglieder, die die Trierer gestern hautnah erleben mussten. Natürlich kann man einwenden, sie hätten ja zur Unterstützung die Beratung des Rechtsamtes zur Seite. Das hatte im vorliegenden Fall auch ein Gutachten erstattet.
Doch genau hier offenbart sich das Problem: Entweder folgen die Ratsmitglieder blind der Rechtsauffassung der Verwaltung, dann treffen sie aber keine eigenständige Entscheidung. Selbst wenn sie eine eigene, gesonderte Überprüfung der Rechtslage vornehmen, gehört dies nicht zu ihren ureigenen Aufgaben und dürfte auch Ratsmitglieder ohne juristische Ausbildung überfordern.
Oder sie folgen dem nicht, dann kommen sie – wie geschehen – in arge Begründungsschwierigkeiten und sehen sich dem Vorwurf ausgesetzt, gesetzeswidrig zu handeln, jedenfalls, was den hier zu entscheidenden Fall anbetrifft.
Ein Stadtrat sollte nicht über juristische Fragestellungen entscheiden
Ein Stadtrat ist ein politisches Gremium und keine juristische Instanz!
Ein Beispiel: In derselben Ratssitzung hat der Oberbürgermeister einen bestimmten Antrag eines Ratsmitgliedes als unzulässig abgelehnt und deshalb nicht auf die Tagesordnung gesetzt. Genau! Nach der Gemeindeordnung prüft der Oberbürgermeister die Zulässigkeit von Anträgen. Verneint er diese, und das betroffene Ratsmitglied oder die Fraktion hält das für falsch, kann die Kommunalaufsicht und gegebenenfalls auch das Verwaltungsgericht angerufen werden.
Und ebenso muss das Verfahren bei Bürgerbegehren sein: Die Verwaltung prüft die Zulässigkeit allein und abschließend. Verneint sie diese und die Betreffende sieht die Entscheidung als falsch an, kann sie die Kommunalaufsicht (ADD) und dann das Verwaltungsgericht einschalten!
Und wenn der Gesetzgeber ohnehin daran ginge, § 17a GemO zu ändern, könnte er manche strengen Formalien etwas großzügiger regeln: Verständlich, dass es maximal drei vertretungsberechtigte Personen für ein Bürgerbegehren geben soll, damit die Verwaltung den Überblick halten kann. Aber wenn versehentlich mehr benannt wurden, sollte die Möglichkeit der nachträglichen Korrektur geschaffen werden.
Auch an das Begründungserfordernis sollten keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Denn auch Nichtjuristen sollte es möglich sein, Bürgerentscheide ins Leben zu rufen.
Bei beiden Punkten hatte das Trierer Rechtsamt Unzulänglichkeiten bei dem eingereichten Antrag entdeckt und auch darauf die Unzulässigkeit gestützt.
Mein Fazit: Gerade in Zeiten der Politikverdrossenheit wie jetzt wäre es schön, wenn der Gesetzgeber ein Zeichen für mehr Bürgerfreundlichkeit setzen und das Gesetz schnellstmöglich ändern würde. Frustrierende Erlebnisse, wie sie gestern engagierten Trierer Bürgerinnen und Bürgern widerfahren sind, könnten dadurch zwar nicht verhindert, aber wenigstens etwas abgemildert werden.